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   VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21   

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VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21 (https://dejure.org/2022,19358)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 22.04.2022 - 4 K 4006/21 (https://dejure.org/2022,19358)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 22. April 2022 - 4 K 4006/21 (https://dejure.org/2022,19358)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Die öffentliche Verwaltung kann die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch mit den Mitteln und Handlungsformen des Privatrechts erfüllen, soweit dem keine öffentlich-rechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, NVwZ 2007, 820, 821 Rn. 8).

    Maßgeblich für die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht ist dabei nicht das Ziel, das mit dem staatlichen Handeln verfolgt wird, sondern die Rechtsform des staatlichen Handelns (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, NVwZ 2007, 820, 821 Rn. 8).

    Dort, wo sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privater Gestaltungsformen bedient, wird die Privatrechtsordnung lediglich in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert und überlagert, ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit zu entscheiden (mwN.: BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, NVwZ 2007, 820, 822 Rn. 9).

    Die Zwei-Stufen-Theorie kann dabei ergänzend zur rechtlichen Bewertung eines Vorgangs herangezogen werden, wenn dieser durch eine Mehrphasigkeit der Aufgabenwahrnehmung gekennzeichnet ist (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, NVwZ 2007, 820, 823 Rn. 15; Druschel, JA 2008, 514, 518).

  • VG Sigmaringen, 10.03.2020 - 3 K 3574/19

    Gemeinderatsbeschluss über Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Verstoß gegen den

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Im vorliegenden Fall ist die Frage der (Nicht-)Berücksichtigung im Rahmen der gemeindlichen Vergabe, also das "Ob" des Grundstückskaufs streitgegenständlich, und gerade noch nicht die Frage der Ausgestaltung und Abwicklung des Grundstückskaufs, d.h. das "Wie" (hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 -, juris, Rn. 20 ff. und VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2020 - 3 K 3574/19 -, juris, Rn. 28 ff).

    Eine solche Selbstbindung der Verwaltung setzt voraus, dass die Richtlinie ihrerseits mit dem höherrangigen Recht, insbesondere mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist (zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2010 - 2 A 10310/10 -, juris, Rn. 33; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2020 - 3 K 3574/19 -, juris, Rn. 58).

  • VG Sigmaringen, 21.12.2020 - 7 K 3840/20

    Gemeinderatsbeschluss über Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Anforderungen der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Im vorliegenden Fall ist die Frage der (Nicht-)Berücksichtigung im Rahmen der gemeindlichen Vergabe, also das "Ob" des Grundstückskaufs streitgegenständlich, und gerade noch nicht die Frage der Ausgestaltung und Abwicklung des Grundstückskaufs, d.h. das "Wie" (hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 -, juris, Rn. 20 ff. und VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2020 - 3 K 3574/19 -, juris, Rn. 28 ff).

    Die Kammer schließt sich auch zur Vermeidung der Erschwerung des Zugangs zu einem effektiven und bezahlbaren Rechtsschutz der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichts in vergleichbaren Fällen an (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 -, juris Rn. 89; VG Sigmaringen, Beschluss vom 17.06.2019 - 3 K 7459/18 -, juris Rn. 28).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (mwN.: BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, NVwZ 2011, 1316 Rn. 76 ff.).
  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Eine Nutzlosigkeit eines Antrags ist anzunehmen, wenn dieser für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. mwN.: BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1, 3; BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 -, juris Rn. 8; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 42 Rn. 350; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., Vorb § 40 Rn. 38 ff.).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ist bei Verwaltungsvorschriften wie den hier streitigen Vergaberichtlinien vom 14.07.2021 grundsätzlich darauf beschränkt, ob das dort festgelegte Verfahren und die vorgesehenen Kriterien ihrerseits mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung vereinbar sind und sachgerechte Differenzierungen vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1969 - VI C 52.65 -, BVerwGE 31, 212-219, Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 -, juris, Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2000 - 21 E 472/00

    Auswahlentscheidung über Käufer eines gemeindeeigenen Grundstücks;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Ein Rechtsstreit zu einer auf diese Weise zweistufig ausgestalteten Vergabeentscheidung ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, juris).
  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ist bei Verwaltungsvorschriften wie den hier streitigen Vergaberichtlinien vom 14.07.2021 grundsätzlich darauf beschränkt, ob das dort festgelegte Verfahren und die vorgesehenen Kriterien ihrerseits mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung vereinbar sind und sachgerechte Differenzierungen vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1969 - VI C 52.65 -, BVerwGE 31, 212-219, Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 -, juris, Rn. 28).
  • VG Sigmaringen, 17.06.2019 - 3 K 7459/18

    Bauplatzvergaberichtlinie; nichtöffentliche Sachdiskussion; Mitwirkung eines

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Die Kammer schließt sich auch zur Vermeidung der Erschwerung des Zugangs zu einem effektiven und bezahlbaren Rechtsschutz der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichts in vergleichbaren Fällen an (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 -, juris Rn. 89; VG Sigmaringen, Beschluss vom 17.06.2019 - 3 K 7459/18 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
    Eine Nutzlosigkeit eines Antrags ist anzunehmen, wenn dieser für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. mwN.: BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1, 3; BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 -, juris Rn. 8; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 42 Rn. 350; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., Vorb § 40 Rn. 38 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2010 - 2 A 10310/10

    Festhalten an Vergaberichtlinien für Baugrundstücke trotz geringer Nachfrage

  • VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22

    Vergabe von Bauplätzen - Antrag auf Anordnung der Klageerhebung

    Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wegen Nichterhebung der Klage wird die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit sie die Antragsteller betrifft.

    Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wegen Nichterhebung der Klage wird die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit sie die Beigeladene zu 1 betrifft.

    Mit Beschluss vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 untersagte das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Antragsgegnerin, die Bauplätze Nr. 28, 61/1 und 61/2 im Baugebiet "... ", Gemarkung ... , zu vergeben und notarielle Kaufverträge über sie abzuschließen, solange nicht über die Rechtswirksamkeit der Vergaberichtlinien der Gemeinde ...zur Vergabe der Bauplätze im Baugebiet "... " vom 14. Juli 2021 entschieden ist.

    Das Gericht hat die Akte 4 K 4006/21 beigezogen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte im Verfahren 4 K 4006/21 und die Ausführungen der Beteiligten verwiesen.

    Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist auch nicht zwischenzeitlich wirkungslos geworden (cc).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, S. 19 ff. unter II. 2. a. verwiesen.

    Der Grundstücksvergabeausschuss empfahl dem Gemeinderat, die Grundstücke Nr. 28, 38 und 51 an die Beigeladene zu 3 zu vergeben und die Grundstücke Nr. 61/1, 61/2 und 62 an die Beigeladene zu 2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte dieser Empfehlung und vergab in der nicht öffentlichen Sitzung vom 20.10.2021 die Baugrundstücke auf diese Weise (vgl. teilgeschwärzte Behördenakte der Gemeinde ... im Verfahren 4 K 4006/21, S. 95 ff., insb.

    (cc) Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist nicht durch Ablauf der Vollziehungsfrist gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO wirkungslos geworden.

    Gemessen hieran ist die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 nicht wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist wirkungslos geworden.

    Die Vollziehungsfrist begann für die Antragsteller mit der Zustellung an sie am 28.04.2022 (GAS 685.1 im Verfahren 4 K 4006/21) zu laufen, für die Beigeladene zu 1 mit der Zustellung an sie am 09.05.2022 (GAS 693 im Verfahren 4 K 4006/21).

    Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 haben die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 erwirkt.

  • VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23

    Klageerzwingungsverfahren; Aufhebung einer einstweiligen Anordnung;

    Der Beschluss des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, in der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2022, 1 S 1121/22 geänderten Fassung, wird aufgehoben.

    Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 22.04.2022, Aktenzeichen 4 K 4006/21, und vom 17.11.2022, Aktenzeichen 4 K 2313/22, verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind.

    Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist aufzuheben, nachdem die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 die mit Beschluss des Gerichts vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage fruchtlos haben verstreichen lassen und die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO).

    Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (GAS 136 f.) die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, beantragt.

    Die Aufhebung des Beschlusses vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, erstreckt die Kammer auch auf die darin enthaltene Teilablehnung, um so die erforderliche einheitliche Kostenentscheidung zu ermöglichen.

    Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens - d.h. des Verfahrens 4 K 4006/21, die Verfahren 4 K 2313/22 und 4 K 267/23 sind nur unselbstständige Anschlussverfahren des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 4 K 4006/21 - jeweils zur Hälfte, weil sie die zu ihren Gunsten ergangene einstweilige Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, jeweils nicht durch die angeordnete Klageerhebung in der Hauptsache weiterverfolgt haben.

    Es entspricht dabei nicht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und zu 3 aufzuerlegen, da diese im Verfahren 4 K 4006/21 keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 1121/22

    Anforderungen bei gemeindlicher Bauplatzvergabe

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. April 2022 - 4 K 4006/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im ersten und zweiten Absatz des Tenors des Beschlusses hinter den Worten "solange nicht" jeweils die Worte "im Klageverfahren rechtskräftig" eingefügt werden.

    Mit Beschluss vom 22.04.2022 - 4 K 4006/21 - hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragsteller der Antragsgegnerin untersagt, den Bauplatz Nr. 28 zu vergeben und notarielle Kaufverträge über ihn abzuschließen, solange nicht über die Rechtswirksamkeit der Vergaberichtlinien vom 14.07.2021 entschieden ist.

  • VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21

    Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke; Bauplatzvergaberichtlinie;

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22 - juris Rn. 43 (siehe auch: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 22.04.2022 - 4 K 4006/21 - juris Rn. 80 ff.) vermittelt der.
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